GESETZLICHE GRUNDLAGEN
ERWERB VON IMMOBILIEN DURCH AUSLÄNDER
Beim Erwerb von Immobilien durch Ausländer gilt das Gegenseitigkeitsprinzip. Das
bedeutet, wenn im Heimatland des Ausländers Türken unbeschränkt Immobilien
erwerben dürfen, so darf es der Ausländer auch in der Türkei.
Ausländische „natürliche Personen2 dürfen in der Türkei bis zu 2,5 ha
Grundeigentum in Regionen mit städtischem Bebauungsplanerwerben.
Für folgende Gebiete werden keine Erwerbsgenehmigungen erteilt:
- Agrar- und Bewässerungsgebiete
- Energieproduktionsgebiete
- Gebiete mit kulturellen und religiösen Besonderheiten
- Flora- und Fauna Gebiete
- Militärische Sicherheitsgebiete
Eine Eigentumsübertragung einer Immobilie muss öffentlich vor dem Grundbuchamt
bekundet werden. Hierzu ist einzig und allein der Grundbuchbeamte
bevollmächtigt.
Das Grundbuch genießt öffentlichen Glauben.
Es gilt das so genannte „Realfoliensystem“. Das besagt, dass alles was die
Immobilie betrifft auf einer Seite eingetragen ist.
ERBEN
Im Todesfall geht, falls nicht anders verfügt, die Immobilie an die
gesetzlichen Erben über.
Jedoch ist eine Änderung durch ein Testament möglich.
WEITERVERKAUF EINER IMMOBILIE
Ein ausländischer Eigentümer hat jederzeit das Recht seine Immobilie wieder zu
veräußern. Der Verkaufserlös kann dann Problemlos ins Heimatland transferiert
werden.
Für Immobilien gilt das „Belegenheitsprinzip“. So zahlt z.B. ein Deutscher für seine türkische Immobilie nur in der Türkei Steuern. In Deutschland gilt nur der Progressionsvorbehalt.
Die Grunderwerbssteuer beträgt 3% des Marktwertes der Immobilie.
Den Marktwert einer Immobilie erfährt man bei der zuständigen Gemeinde.
Die jährliche Grundsteuer wird bei der zuständigen Gemeinde im May beglichen. Sie beträgt bei Grundstücken 3 Promille, bei Wohnungen 4 Promille, bei Häusern 5 Promille und bei Bauland 6 Promille vom Marktwert.
Einkünfte aus Vermietung bzw. Verpachtung sind auch für Ausländer steuerpflichtig.